In Deutschland gibt es ein besonderes Recht: Das auf ein wohlwollendes Arbeitszeugnis. Für viele Arbeitgeber lange zum Fluch geworden, darf innerhalb von drei Jahren nach Ende einer Beschäftigung jeder ehemalige Arbeitnehmer eine schriftliche Beurteilung der eigenen Arbeitsleistung und des Verhaltens am Arbeitsplatz verlangen. Ein regelmäßiger Zankapfel vor Gericht ist die Frage, was beide Parteien verlangen dürfen.
So hatten sich lange Zeit doppeldeutige Formulierungen eingebürgert, die ohne das Wissen des Arbeitnehmers anderen Chefs Warnungen aussprechen. Das ist allerdings seit Jahren verboten! Auch durch die Blume gesprochene Warnungen im Ton von „hat die eigene Meinung gesagt“ (aufmüpfig), oder „kam, wenn er gerufen wurde“ (unselbständig, faul) sind nicht zulässig. Auch Aussagen über Krankheiten, Schwangerschaften, politisches Engagement und dergleichen haben im Arbeitszeugnis nichts verloren.
Gerade hier ist es allerdings wichtig, dass sich beide Seiten informieren. Auch wohlwollende Arbeitgeber haben schon unabsichtlich ein schlechtes Zeugnis ausgestellt, indem sie jene „doppeldeutigen“ Formulierungen verwendet haben. Helfen kann da nur rechtzeitige Information, zum Beispiel an Hand von Musterzeugnissen.